Rente

Versicherungsabkommen zwischen Deutschland und den USA

Rente

Grundsätzlich richtet sich die Sozialversicherungspflicht nach dem Territorialprinzip. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer in Deutschland sozialversicherungspflichtig sind, Arbeitnehmer in den USA somit in den USA.

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit den USA ein Sozialver­sicherungsabkommen abgeschlossen. Es trat am 01.12.1979 in Kraft und regelt die Sozialversicherungspflicht zwischen beiden Ländern. Das Abkommen behandelt nur die Rentenansprüche von Personen, die in Deutschland Rentenansprüche erworben haben und nun auf Dauer in den USA leben. Auch hier gilt grundsätzlich das Territorialprinzip (§ 6 Abs. 1). Allerdings wurden folgende Aus­nahmeregeln nach § 6 Abs. 2 geschaffen:

  • Beschäftigungsverhältnis zu einem in Deutschland an­sässigen Arbeitgeber (inländisches Beschäftigungsver­hältnis),
  • Entsendung in die USA auf Weisung des Arbeitgebers,
  • Entsendezeitraum nicht länger als fünf Jahre.

Wenn also ein Arbeitnehmer auf Weisung seiner in Deutschland ansässigen Firma für höchstens fünf Jahre in die USA entsandt wird, dann gilt nicht das entsprechende Gesetz der USA, sondern das deutsche Recht.

Einen guten Artikel mit weitergehenden Informationen können Sie auf der Homepage der bfai, der Bundesagentur für Außenwirtschaft abrufen. Hier der Link: www.bfai.de 

Weitere Informationen zu diesem wichtigen Thema können auch auf der Webseite der Deutschen Botschaft in Washington abge­rufen werden: www.germany.info 

Für weitere Fragen empfiehlt es sich, die deutsche Rentenver­sicherungsanstalt zu kontaktieren: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de 

Auf der nachstehende Webseite gibt es ein Handbuch zum PDF Download, welches das gesamte Feld der Social Security in den USA abdeckt: www.ssa.gov 

Hier und nur hier erhalten Sie rechtlich verbindliche Auskünfte, da es sich um die offizielle Seite der Regierung handelt.

Dieser Artikel ist ein Auszug aus Leben und Arbeiten in den USA.

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