Arbeitsgenehmigungen in Spanien

Vorschriften und Antragsverfahren

Arbeitsgenehmigungen in Spanien

EU-Bürger benötigen in Spanien keine Arbeitserlaubnis. Nicht-EU-Bürger benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis, die gleichzeitig beantragt werden können.

Um einen Nicht-EU-Bürger anzustellen, muss eine spanische Firma nachweisen, dass für die ausgeschriebene Stelle keine adäquaten Bewerber aus der EU gefunden werden können.

Seit dem Jahr 2006 müssen EU-Bürger keine Arbeitserlaubnis mehr besitzen, um in Spanien arbeiten zu dürfen. Sie dürfen einreisen und müssen sich lediglich beim Arbeitsamt (Instituto Nacional de Empleo) registrieren lassen und haben dann 90 Tage Zeit, um eine Anstellung zu finden. Wenn Sie bei Ihrer Jobsuche nicht erfolgreich sind, müssen Sie sich nochmals registrieren. Sollten Sie einen Job gefunden haben, müssen Sie dieses Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber nachweisen lassen, um sich in Spanien niederlassen zu können.

Die Art der Arbeitserlaubnis hängt von der Art der Beschäftigung ab. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Typen von Arbeitsgenehmigungen:

  • Typ B – Für Arbeitnehmer mit einem Jobangebot in einer fest definierten Stelle und geographischen Region. Später können Sie eine allgemeine Arbeitserlaubnis für ganz Spanien beantragen (Typ C).
  • Typ A – Befristete Arbeitserlaubnis mit einer bestimmten Dauer für Jobs in der Baubranche, etc.
  • Typ T – Befristete Arbeitserlaubnis für Dienstleister (etwa Berater).
  • Typ D – Arbeitserlaubnis für Selbständige, die gleichzeitig eine Aufenthaltserlaubnis ist. Wird für eine bestimmte Aktivität und Region ausgestellt. Bei der Erneuerung kann die Erlaubnis auf ganz Spanien ausgeweitet werden.

Genauere Informationen zum Thema Arbeitserlaubnis erhalten Sie von der spanischen Botschaft oder einem Konsulat in Ihrem Heimatland. Es ist ratsam, für die Beantragung einen Rechtsanwalt heranzuziehen. Beachten Sie, dass die Bearbeitung Ihres Antrags bis zu 2-6 Monate dauern kann.

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